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Bäderregelung 2008 in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Ostsee-News 30. Januar 2008 (ur). In Mecklenburg-Vorpommern trat im Januar 2008 eine neue Bäderregelung in Kraft. Bei den Bäderregelungen an der deutschen Ostseeküste handelt es sich um Ausnahmeregelungen gegenüber den allgemeinen Öffnungszeiten der Läden, Supermärkte und sonstigen Geschäfte. Weder die Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern noch die Bäderregelung in Schleswig-Holstein gilt indes in allen Orten des Landes. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen der Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern und der Bäderregelung in Schleswig-Holstein. Mehr Infos dazu weiter unten auf dieser Seite.

 

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© Fotos und Texte: Kreidefelsen GbR, Redaktion: Wolfgang Urban (ur)

30. Januar 2008 Bäderregelung im Jahr 2008 in
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein (ur). Im Januar 2008 trat in Mecklenburg-Vorpommern die neue Bäderregelung in Kraft. Sie regelt die Sonntagsöffnung in ausgewählten Kur- und Erholungsorten sowie touristischen Schwerpunktgebieten des Landes. "Wir haben mit der neuen Regelung den Geltungsbereich genauer zugeschnitten und auch Teile der Innenstädte von Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswald und Neubrandenburg mit aufgenommen" sagte Wirtschaftminister Jürgen Seidel. Weiter heißt es in der Mitteilung seines Ministeriums an die Medien:

Im Geltungsbereich der neuen Regelung dürfen Geschäfte sonntags zwischen 11:00 und 20:00 Uhr öffnen. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage und die Sonntage im Dezember außer dem 1. Advent. "Damit wurde in Mecklenburg-Vorpommern den Einwendungen von Kirchen und Gewerkschaften deutlich mehr Rechnung getragen als in anderen Bundesländern", sagte Seidel.

Zur Vorbereitung einer Regelung war vom Minister ein Landesbeirat zur Anerkennung von Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr einberufen worden. Dieser sollte, unabhängig und an keine Weisungen gebunden, dem Wirtschaftsminister fachlich begründete Vorschläge für eine Aufnahme in die Bäder und Fremdenverkehrsregelung unterbreiten. "Wir sind den Vorschlägen weitgehend gefolgt", sagte Seidel. "Gerade im Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern sind die Öffnungszeiten und Angebote von besonderer Bedeutung."

"Wir haben großen Wert darauf gelegt, die Branche mit einzubeziehen", sagte Seidel. "Die Bäderregelung hat sich in Ortsteilen mit erhöhter touristischer Frequentierung bewährt. Sie wirkt saisonverlängernd und die erweiterten Einkaufsmöglichkeiten werden genutzt." Besonders wenn das Warenangebot mit Freizeit- und Erlebnisangeboten verbunden wird, führt das zu spürbaren Umsatzsteigerungen.

Grundlage der Bäderregelung § 10 des Ladenöffnungsgesetzes. Die Ermächtigungsgrundlage sieht jedoch auch deutliche Einschränkungen vor. Eine Freigabe des gewerblichen Sonntagsverkaufs kann ausnahmsweise in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr zugelassen werden.

Nach Auffassung des Beirates können Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr diejenigen sein, die sich u. a. durch folgende Eigenschaften auszeichnen:

Das Erscheinungsbild des Ortes ist vom Tourismus geprägt.
Das Einkommen des Ortes erfolgt im wesentlichen Maße aus dem Tourismus.
Touristische Sehenswürdigkeiten
Besondere kulturelle Einrichtungen
Besonders attraktive Angebote an Freizeiteinrichtungen
Besondere kulturelle und sportliche Veranstaltun­gen/Events
Anzahl der Übernachtungen
Anzahl von Tagesausflügen
Umfang der Bettenkapazität
Vorhandensein tourismustypischen Einzelhandels
Hafen/Marina mit starker touristischer Relevanz

Der Beirat kam überein, dass es im Ergebnis auf die Gesamtschau aller Kriterien ankommen muss, ob ein Ort/Ortsteil anerkannt werden sollte. Entsprechend diesem Vorschlag wurden 58 Kur- und Erholungsorte für eine Aufnahme in die Ausflugs- und Fremdenverkehrsverordnung vorgeschlagen.

Zusätzlich aufgenommen wurden: Malchow, Dömitz, Wustrow mit dem Ortsteil Wustrow, Barth (Hafenstrasse und das Gewerbegebiet am Mastweg), Ribnitz-Damgarten mit seinem Hafen, Markt und der Schaumanufaktur der Ostseeschmuck GmbH und Ueckermünde im Bereich der Belliner Straße. Ausschlaggebend war die gewachsene touristische Relevanz und Versorgungsfunktion dieser Ortsteile.

Abgelehnt wurden insgesamt 40 Orte und Ortsteile, 38 im Vergleich zur bisherigen Bäderregelung (darunter u. a. Penzlin, Ankershagen, Alt Schwerin, Parow, Prohn, Feldberg mit seinen Ortsteilen Konow, Fürstenhagen und Lichtenberg und mehrere Gemeinden auf Rügen).

Nachfolgend sind nur die in Mecklenburg-Vorpommern an der Ostsee gelegenen Kur- und Erholungsorte sowie Städte und Landkreise genannt, die von der Bäderregelung betroffen sind. Die nicht an die Ostsee grenzenden Kreise von Mecklenburg-Vorpommern sind also nicht erwähnt:

Landkreis Bad Doberan
Bad Doberan, Graal-Müritz, Heiligendamm, Kühlungsborn, Nienhagen, Rerik

Rövershagen, Am Salzhaff/ OT Pepelow , Wustrow/ OT Wustrow, Canow, Drosedow

Stadt Greifswald

Innenstadt: Hansering bis Ecke Schützenstraße, Grünanlage bis Ecke Lange Straße, An den Anlagen bis Hansering

Landkreis Nordvorpommern

Ahrenshop (Ahrenshoop: OT Altenhagen, OT Nienhagen, OT Ahrenshoop), Bad Sülze, Born/ Darß, Dierhagen (OT Dändorf, OT Dierhagen-Strand, OT Hof-Körkwitz, OT Neuhaus, OT Dierhagen), Prerow , Wieck/ Darß, Wustrow, Zingst

Reinberg/ OT Stahlbrode, Klausdorf/ OT Barhöft, Barth (begrenzt durch: - Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und Bleicherwall, Hafenstraße und Gewerbegebiet am Mastberg), Ribnitz-Damgarten (Hafen, Markt, Schaumanufaktur Ostseeschmuck, An der Mühle 30 in 18311 Ribnitz-Damgarten)

Landkreis Nordwestmecklenburg

Boltenhagen, Insel Poel

Stadt Klütz und OT Wohlenberg, Hohenkirchen/ OT Hohen Wieschendorf,


Landkreis Ostvorpommern

Ahlbeck einschließlich Grenzmarkt, Bansin, Heringsdorf, Karlshagen, Koserow, Loddin (OT Kölpinsee, OT Loddin), Lubmin, Trassenheide, Zempin, Zinnowitz;

Loissin, Kröslin/ OT Kröslin, Kröslin/ OT Freest,.Peenemünde, Usedom, Wolgast

Hansestadt Rostock

Warnemünde (inklusive Diedrichshagen; Hohe Düne; Markgrafenheide), Stadt Rostock ( Innenstadt begrenzt durch Kröpeliner Tor, Lange Straße (beidseitig), Nordseite: einschließlich Unterlagerung, Neuer Markt, Steinstraße (beidseitig), Steintor und Rosengarten, Stadthafen begrenzt durch Am Kabutzenhof und Grubenstraße, südlich begrenzt durch Warnowufer und "Am Strande"

Landkreis Rügen

Baabe, Binz, Breege, Dranske, Gager/ Groß Zicker, Göhren, Insel Hiddensee, Middelhagen, Putbus (OT Putbus, OT Lauterbach, OT Neuendorf, OT Neuenkamp, OT Wreechen), Putgarten, Sellin, Thiessow, Sassnitz, Glowe, Lancken-Granitz (OT Lancken-Granitz, OT Blieschow, OT Neu Reddevitz, OT Preetz), Wiek (OT Wieck, OT Bohlendorf), Lohme

Trent, Samtens (In Fahrtrichtung Stralsund/Bergen linksseitig der B 96), Sagard, Rambin, Neuenkirchen, Lietzow, Gingst, Altenkirchen, Altefähr, Dreschvitz, Gustow, Garz (OT Zudar, Groß-Schoritz, Karnitz), Poseritz, Schaprode, Parchtlitz, Ralswiek, Ummanz, Zirkow, Bergen (der innerstädtische Bereich innerhalb von: Bahnhofstraße , Ringstraße, Dammstraße, Schulstraße, obere Billrothstraße, Joachimberg, Markt, obere Raddasstraße, Parkstraße, Schützenstraße, Bahnhofstraße, Ringstraße jeweils beidseitig, sowie der Bereich Ringstraße Ecke Gingster Chaussee bis einschließlich Nonnenseestraße)

Stadt Stralsund

Bereich historische Altstadt Klosterstraße, Am Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße, Ippenkai, Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole, Seestraße bis Ecke Fährwall, Olof Palme Platz, Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke Frankenhof, Frankenhof im rechten Winkel zum Frankendamm

Landkreis Uecker-Randow

Mönkebude, Ueckermünde (Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker; Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen)

Ueckermünde

EDEKA Neukauf, Belliner Straße 9

Stadt Wismar

Bereich historische Altstadt, begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr. Leber-Straße, Dahlmannstraße und Ulmenstraße, einschließlich Holzhafen

Zu der im Januar 2008 in Kraft getretenen Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern gibt es unterschiedliche Meinungen. Nachfolgend die Reaktion des Tourismusverbandes von Mecklenburg-Vorpommern:

Neue Bäderregelung ist touristisch sinnvoll

Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern hat die neue Bäder- und Fremdenverkehrsregelung aufs Neue begrüßt. "Damit sind gute Chancen für den Tourismus und den Einzelhandel verbunden", sagte Verbandsgeschäftsführer Bernd Fischer angesichts der jüngsten Diskussionen um die in Kraft getretene Regelung.

Mit Blick auf internationale Entwicklungen und Gepflogenheiten sei es an der Zeit gewesen, Händlern in touristisch relevanten Orten Mecklenburg-Vorpommerns auch an Sonntagen mehr Handlungsfreiheit zu geben. "Im harten touristischen Wettbewerb ist dies ein gutes Argument. An Sonntagen geöffnete Geschäfte kennen Touristen aus anderen Ländern, und sie erwarten diese auch im modernen Urlaubsland Mecklenburg-Vorpommern", erklärte Fischer. Zudem brauche der Einzelhandel im Land den Impuls von außen. Die in der Regel zahlungskräftigen und kauffreudigen Touristen steuern zum Jahresumsatz des Einzelhandels im Land rund 1,5 Milliarden Euro bei, was mehr als zwanzig Prozent entspricht.

Fischer wies zudem darauf hin, dass sich aus der neuen Bäderregelung Chancen ergeben, keine Verpflichtungen. "Wenn die Chancen sinnvoll und mit dem richtigen Maß genutzt werden, können von der Bäderregelung Touristen, Händler und Angestellte zugleich profitieren", sagte er.

In die neue Bäder- und Fremdenverkehrsregelung auf Basis des Ladenöffnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind nunmehr auch Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr einbezogen worden, die nicht als Kur- und Erholungsorte ausgewiesen sind.

Bäderregelung in Schleswig-Holstrein

Im Bundesland Schleswig-Holstein trat am 15. Dezember 2005 eine bis 2008 befristete Ausnahmebewilligung (Bäderregelung) von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes in Kraft. Dabei wurden die Orte benannt für die diese Ausnahmebewilligung, auch Bäderregelung genannt, gilt. Die Bäderregelung besagt, dass Verkaufsstellen in den benannten Orten bis 2008 jeweils in der Saison vom 15. Dezember bis 31. Oktober sonn- und feiertags in der Zeit von 11 bis 19 Uhr und werktags bis 22 Uhr Gegenstände des täglichen Ge- und Verbrauchs verkaufen dürfen. Das gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen. Ausgenommen von der Bäderregelung sind der Karfreitag und der erste Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf nur der Ladeninhaber persönlich verkaufen, er muss also alle Mitarbeiter an diesem Tag freistellen. Eine Einschränkung im Rahmen der Ausnahmebewilligung gibt es auch am Ostersonntag. An diesem Tag dürfen die Verkaufsstellen nur von 14 bis 18.30 Uhr öffnen. Nachfolgend eine Übersicht über die Orte, in denen die Bäderregelung gilt:

Kreis Ostholstein:
Bosau, Dahme, Eutin, Fehmarn, Grömitz, Großenbrode, Grube (Ortsteil Rosenfelder Strand), Heiligenhafen, Heringsdorf (Ortsteil Süssau-Strand), Kellenhusen, Lensahn, Malente, Neukirchen (Ortsteile Kraksdorf-Strand, Ostermade, Sütel-Strand und Am Seekamp-Strand), Neustadt, Oldenburg (Straßen: Hinterhörn, Markt, Fußgängerzone, Kuhtorstraße, Schuhstraße, Hoheluftstraße, Teilbereich Berliner Eck), Sierksdorf, Scharbeutz, Schönwalde am Bungsberg, Süsel, Wangels (Ortsteil Weißenhaus), Timmendorfer Strand

Kreis Herzogtum Lauenburg: Ratzeburg (Ortsteil „Insel“)

Hansestadt Lübeck: Travemünde

 

Rückblick auf die Ostsee-News vom 30. Januar 2007 für alle, die
die jetzige mit der früheren Bäderregelung vergleichen möchten

Bäderregelung in M-V auch 2007. Sie gilt vom 1. Februar bis 30. November und ermöglicht in vielen Urlaubsorten sonn- und feiertags den Einkauf.

Mecklenburg-Vorpommern (ur). 2007? Wird sie einfach wieder so wie 2006 oder kommt es zu einer grundsätzlich anderen Regelung im Rahmen eines neuen Ladenöffnungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern? Hintergrund der Fragen ist der Fakt, dass die in M-V auf § 23 LadSchlG gestützte Bäder- und Fremdenverkehrsregelung zum 30. November 2006 ausgelaufen ist. In der vergangenen Woche wurden jetzt durch einen entsprechenden Erlass die Weichen für die Fortsetzung der Bäderregelung getroffen. Die jetzige Regelung ermöglicht es, " in ausgewählten Kur- und Erholungsorten, jeweils vom 1. Februar bis zum 30. November sonn- und feiertags von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu öffnen. Ausgenommen sind Ostern, Christi Himmelfahrt, Pfingsten und der Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag."

Die Details der Bäderregelung, einschließlich der von ihr erfassten Regionen sowie Orte, können Sie der folgenden Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommerns entnehmen:

Die Bäderregelung für Mecklenburg-Vorpommern wird bis zum Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern fortgeführt. „Für die Wirtschaft des Landes, besonders für Tourismus und Einzelhandel, schließen wir damit ein Lücke“, sagte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel am Mittwoch in Schwerin nach der Unterzeichnung des Erlasses. „Die Bäderregelung hat sich bewährt, Ferienorte sind dadurch attraktiver geworden.“ Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung ermöglicht es Geschäften in ausgewählten Kur- und Erholungsorten, jeweils vom 1. Februar bis zum 30. November sonn- und feiertags von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu öffnen. Ausgenommen sind Ostern, Christi Himmelfahrt, Pfingsten und der Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag.

„Ich muss nicht betonen, wie wichtig der Tourismus für unser Land ist und dazu gehört auch, eine entsprechende Infrastruktur zu bieten. Gerade in touristisch geprägten Gebieten dürfen wir im Angebot nicht hinter andere Ferienregionen zurückfallen“, sagte Seidel. Die auf § 23 LadSchlG gestützte Bäder- und Fremdenverkehrsregelung war zum 30.11.06 ausgelaufen.

Die Bäder- und Fremdenverkehrsregelung erhöht die Attraktivität touristischer Ziele und übt einen positiven Einfluss auf die Verweildauer von Touristen aus. Gäste haben die erweiterten Einkaufsmöglichkeiten insbesondere an den Wochenenden stark genutzt, gleichzeitig konnte der noch immer vorhandene Kaufkraftabfluss in die Altbundesländer zum Teil gestoppt werden. Dieses führte in den begünstigten Geschäften zu spürbaren Umsatzsteigerungen.

Die von den Geschäftsinhabern genutzte Möglichkeit zur Sonntagsöffnung hat dabei auch einen beschäftigungssichernden Effekt nicht nur im Einzelhandel. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird insbesondere durch Auflagen zur Bäder- und Fremdenverkehrsregelung gewährleistet. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften im Geltungsbereich der Regelungen wurden in der Vergangenheit durch die Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit kaum festgestellt. Im Übrigen ist der Anteil des Einzelhandels an der Sonn- und Feiertagsarbeit im Vergleich zu anderen Berufsgruppen sehr gering.

Auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes ist bei der Lage der Öffnungszeiten der Bäder- und Fremdenverkehrsregelung Rücksicht genommen worden. Während dieser Zeiten ist eine Öffnung unzulässig.

Die Bäderregelung 2007 gilt für die nachstehend aufgeführten Orte:

Landkreis Bad Doberan
- Bad Doberan
- Graal-Müritz
- Heiligendamm
- Kühlungsborn
- Nienhagen
- Pepelow
- Rerik
- Rövershagen

Landkreis Demmin
- Basedow: OT Basedow, Seedorf
- Neukalen
- Verchen

Landkreis Güstrow
- Dahmen
- Krakow am See
- Serrahn

Landkreis Mecklenburg-Strelitz
- Blankenförde
- Conow: OT Conow, Fürstenhagen
- Diemitz: OT Diemitz, Fleeth
- Feldberg: OT Feldberg
- Lichtenberg
- Mirow: OT Granzow, Mirow, Peetsch, Starsow

- Priepert
- Strasen: OT Pelzkuhl
- Wesenberg: OT Ahrensberg, Klein Quassow
- Wustrow: OT Canow, Drosedow, Neu Canow

Landkreis Müritz
- Alt Rehse: OT Alt Rehse, Wustrow
- Alt Schwerin
- Altenhof
- Ankershagen
- Bollewiek
- Buchholz
- Göhren-Lebbin
- Klink
- Ludorf
- Nossentiner Hütte
- Passentin
- Penzlin
- Rechlin: OT Boeck, Rechlin
- Röbel/Müritz: Innenstadt, Mauerstraße, Straße
des Friedens Innenstadt, Straße der Deutschen Einheit bis Ecke Seebadstraße, Achter de Muer, Mühlenstraße, Hanne-Nüte-Straße, Hohe Straße bis Ecke Mauerstraße
- Schwarz
- Sietow-Dorf
- Silz
- Stuer
- Vipperow
- Waren: Altstadt innerhalb Schweriner
Damm, Zur Steinmohle, Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße, Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis Schweriner Damm sowie Kietzstraße, Müritzstraße, Am Seeufer, Bahnhofstraße, Lloydstraße, Malchiner Straße bis Lloydstraße
- Wredenhagen
- Zislow

Landkreis Nordvorpommern
- Ahrenshoop: OT Ahrenshoop, Althagen, Nienhagen
- Bad-Sülze
- Barhöft
- Barth: Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und Bleicherwall
- Born/Darß
- Dierhagen: OT Dändorf, Dierhagen, Dierhagen-Strand, Hof Körkwitz und Neuhaus
- Parow
- Prerow
- Prohn
- Stahlbrode
- Wiek/Darß
- Wustrow
- Zingst

Landkreis Nordwestmecklenburg
- Blowatz: OT Blowatz
- Boiensdorf: OT Stove
- Boltenhagen
- Gramkow: OT Beckerwitz, Gramkow, Hohen Wieschendorf, Wohlenberger Wiek
- Insel Poel
- Zierow

Landkreis Ostvorpommern
- Ahlbeck, einschließlich Grenzmarkt
- Bansin
- Heringsdorf
- Karlshagen
- Koserow
- Kröslin: OT Freest, Kröslin
- Loddin: OT Kölpinsee, Loddin
- Loissin
- Lubmin
- Peenemünde
- Trassenheide
- Ückeritz
- Usedom
- Wolgast: Historische Altstadt sowie Schlossinsel
- Zempin
- Zinnowitz

Landkreis Parchim
- Lübz: Stadtkern, Am Markt, Mühlenstraße, Plauer Straße, Ziegenmarkt, Goldberger Straße, Schulstraße
- Plau am See: Innenstadt innerhalb Strandstraße, Mühlenstraße, Steinstraße, Große Burgstraße
- Sternberg: Altstadt begrenzt durch Wall, An der Bleiche, Hirtenstraße, An der Kornmühle, Rittersitz

Landkreis Rügen
gesamter Landkreis

Landkreis Uecker-Randow
- Altwarp
- Grambin
- Mönkebude
- Ueckermünde: Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus, Töpferstraße, Ueckerdamm, Fluß Uecker, Neues und Altes Bollwerk, Wallstraße, Am Strand, Yachthafen

Hansestadt Greifswald
- Eldena
- Wiek

Hansestadt Rostock
- Diedrichshagen
- Hohe Düne
- Markgrafenheide
- Rostock: Barnstorfer Wald, Zoo
- Warnemünde

Hansestadt Wismar
- Seebad Wendorf: Uferstreifen, Uferpromenade westlich Wäldchen

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