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Kormoran-Landesverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern tritt heute in Kraft Zusammenfassung der News auf dieser Seite:Durch Kormorane verursachte fischereiwirtschaftliche Schäden sollen durch neue Kormoran-Landesverordnung begrenzt und Kormoranbestand gesenkt werden. ACHTUNG: Die allgemeine Zulassung von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen gegen die Kormorane gilt nur an fischereilich genutzten Binnengewässern und Teichwirtschaften, dagegen nicht an Küstengewässern, also u.a. nicht an der Ostsee. Bleischrot als Munition ist untersagt. Die Vergrämung mit so genannten Lasergewehren und anderen unblutigen Methoden wird erlaubt. Ein Abschuss von Kormoranen ist nunmehr auch in FFH- und Vogelschutzgebieten grundsätzlich möglich.

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© Fotos und Texte: Kreidefelsen GbR, Redaktion: Wolfgang Urban (ur)

1. August 2007 Neue Kormoran-Landesverordnung tritt heute
in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Fischereiwirtschaftliche
Schäden durch Kormorane sollen abgewendet werden. Unterschiedliche Regelungen für Binnenseen und Küstengewässer wie der Ostsee

Warnemünde (ur). Heute tritt die neue Kormoran-Landesverordnung in Kraft. Dazu erklärte Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, u.a.: "Mit dieser neuen Verordnung hat die Landesregierung – im rechtlich möglichen Rahmen – Voraussetzungen geschaffen, um zukünftig die durch Kormorane verursachten fischereiwirtschaftlichen Schäden durch landesweit einheitliche Regelungen zu begrenzen. Dabei geht es eben nicht nur um Vergrämungsmaßnahmen oder Abschuss. Der neue Ansatz zielt auf ein Populationsmanagement für diese Vogelart ab, die aufgrund Ihrer Einstufung nach dem Europäischen Naturschutzrecht nach wie vor Schutzstatus genießt. Auf dem Weg dorthin ist die neue Verordnung ein erster Schritt... Gegenwärtig stellt die Kormoran-Landesverordnung sicherlich das zentrale Instrument des Kormoranmanagements im Lande dar. Aber wir werden uns einerseits im übergeordneten Rahmen weiter für ein gesamt-europäisches Management stark machen. Und wir prüfen weiter alle Möglichkeiten, den bereits jetzt bestehende Rechtsrahmen maximal zu nutzen... Es kann kaum noch angezweifelt werden, dass es nicht nur im Einzelfall erhebliche Schäden durch Kormorane gibt. Dies reicht für ein konsequentes Management aber leider noch nicht aus. Andererseits erscheint die wiederholte Prüfung in jedem Einzelfall ineffizient und für geschädigte Fischereiberechtigte oft unzumutbar. Im Moment berücksichtigt die Verordnung in ausgewogener Weise die berechtigten Interessen beider Seiten - der zweibeinigen wie auch der gefiederten Fischer."

Regelungen und Unterschiede zwischen fischereilich genutzten Binnenseen
bzw. Teichwirtschaften und Küstengewässern wie der Ostsee

Zu den Regelungen in der neuen Kormoran-Landesverordnung teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern u.a. mit: "So gilt die allgemeine Zulassung von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen nur an fischereilich genutzten Binnengewässern und Teichwirtschaften, dagegen nicht mehr an Küstengewässern. Bleischrot als Munition ist untersagt. Die Vergrämung mit so genannten Lasergewehren und anderen unblutigen Methoden wird erlaubt. Frühere örtliche Beschränkungen wurden teils erheblich gelockert. Ein Abschuss ist nunmehr auch in FFH- und Vogelschutzgebieten grundsätzlich möglich. Nicht am Brutgeschäft beteiligte Vögel können ganzjährig geschossen werden. Der zum Abschuss bzw. zur Vergrämung berechtigte Personenkreis wurde erweitert; so darf künftig auch der zur Fischereiausübung Berechtigte mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten Kormorane töten. Die gezielte Störung von Kormoranen ist zur Verhinderung von Brutkolonieneugründungen auch im Februar/März erlaubt. Berichtspflichten dagegen wurden erweitert, unter anderem bei Abschuss beringter Vögel."

Wer im Rahmen der Kormoran-Landesverordnung gegen Kormorane tätig wird, der sollte sich natürlich diese Verordnung vollständig anschauen. Nachfolgend der exakte Titel mit Quellenangabe: Landesverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes – KormLVO – vom 12. Juli 2007, GVOBl. M-V 2007, Nr. 12, S. 258

Der vollständige Titel der Kormoran-Landesverordnung verdeutlicht, dass es hier nicht nur um Kormorane geht. Dazu erklärte Minister Backhaus:

„Das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde darf künftig Allgemeinverfügungen erlassen. Dies sollen insbesondere dem Schutz der Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit dienen, aber eben auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie beispielsweise durch Vogelgrippeviren wie jene vom Typ H5N1“

Entwicklung der Kormoranpopulation

Zum Hintergrund der neuen Kormoran-Landesverordnung teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern mit: "Die Kormoranpopulation in Mecklenburg-Vorpommern befindet sich nach wie vor auf hohem Niveau. Allein der Brutbestand belief sich 2006 auf etwa 12 000 Paare; hinzu kommen rund 5 250 Tiere des so genannten Rastbestandes sowie Zehntausende Durchzügler. Der Tagesbedarf an ausschließlich frischem Fisch erreicht bis zu 500 Gramm. Entsprechend sorgt die Fischentnahme durch die hervorragend angepassten, oft im Schwarm jagenden Vögel aus natürlichen Gewässern und Fischteichen für teils erhebliche fischereiwirtschaftliche Probleme. Die zuletzt gültige Kormoran-Landesverordnung (Landesverordnung zur Abwehr erheblicher Schäden an Nutzfischen durch Kormorane durch die Zulassung von Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 15. August 2003, GVOBl M-V 2003, Nr. 11, S. 411) war am 30.6.2006 außer Kraft getreten."

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